Die Genfer Konventionen

In den Tagen des Irak-Feldzuges wird ja viel darüber diskutiert, ob man Bilder von Kriegsgefangenen im Fernsehen zeigen dürfte, weil dies gegen die Genfer Konventionen verstieße. Was sind das überhaupt diese "Genfer Konventionen" und warum kümmert sich scheinbar keiner darum...

Das Problem

Im Weltfernsehen gab es Bilder von irakischen und amerikanisch/britischen Kriegsgefangenen zu sehen. Die amerikanische Führung hob sofort den Finger und erklärte, dass dies durch die Genfer Konventionen verboten sei (sie meinten das Filmen der eigenen gefangenen Soldaten).

Es gibt dazu einige Rechtsgrundlagen:

Artikel 13 der Genfer Konvention (darauf berief sich der George aus Washington)
"Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung Seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen. Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier. Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten."

Außerdem gibt es noch das "Recht am eigenen Bild" (zumindest gilt es so in Deutschland)
Das Recht am eigenen Bild ist eine Sonderform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG).

Eine abgebildete Person muss der Veröffentlichung der Bilder zustimmen, das steht im "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie". (§22)
Nicht widersprochen werden kann im Fall von (§23)

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
    (ob das so zutrifft...)
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    (na ja, die saßen ja in der malerischen Wüste die gefangenen Irakis)
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
    ("versammelt" haben die sich ja eigentlich nicht und Umzug war das auch keiner)
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient ("höheres Interesse"? Das schon, aber...)

§ 24 regelt Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Klugscheißerinfo:
"Personen der Zeitgeschichte" unterscheidet man übrigens nach "absoluten" und" relativen" Personen der Zeitgeschichte.

Zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird eine Person durch einen bestimmten aktuellen Ereignisbezug. Das kann eine einmalige publikumswirksame Aktion, aber auch ein Unfall sein. Von solchen Personen dürfen ohne deren Zustimmung Aufnahmen gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen. Aber die Veröffentlichung, beispielsweise in der Zeitung, bedarf der Zustimmung. Etwas anderes kann gelten, wenn das Foto zur Beweissicherung in einem Zivilprozess gilt.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche Personen, die regelmäßig im Rampenlicht stehen (Politiker, bekannte Sportler usw.). Von solchen Personen dürfen ereignisunabhängige Aufnahmen gemacht werden. . Aber auch hier ist ein "unantastbarer Kernbereich" der Privat- und Intimsphäre immer geschützt.

Außerdem gab es dann noch Aufnahmen von getöteten Soldaten mit teilweise erheblichen Verstümmelungen (die wurden aber nicht von jedem Sender gezeigt)

Das ZDF erklärte:
"Es gebe eine Informationspflicht der Bevölkerung gegenüber, die darin bestehe, auch die "Fratze des Krieges" zu zeigen"

Die ARD meinte zu dem Thema:
Man sende die Bilder nicht, um eine "Sensationsgier zu befriedigen", aber man könne die grausamen Seiten des Krieges auch nicht aussparen.

US-Sender zeigten meist keine Bilder der Opfer, interviewten aber deren Angehörige.

 

Die Genfer Konventionen

Die Entwicklung der Genfer Konventionen

Die Genfer Konventionen beruhen wie auch die Rotkreuz-Bewegung auf der humanen Idee des Schweizer Geschäftsmanns Henry Dunant. Dieser reiste im Juni des Jahres 1859 nach Norditalien und erlebte dabei wie sich Österreicher, Franzosen und Italiener bei Solferino eine blutige Schlacht lieferten. Am Abend blieben zu Dunants Entsetzten rund 40 000 Verwundete unversorgt auf dem Schlachtfeld zurück. 

Diese schrecklichen Erinnerungen ließen Dunant nicht mehr los, und er veröffentlichte 1862 ein Buch unter dem Titel: "Eine Erinnerung an Solferino". Er wollte mit diesen Buch nicht nur über die Greuel eines vergangenen Krieges berichten, er wollte vielmehr dafür sorgen, dass sich solche Grausamkeiten nicht mehr wiederholen.

In seinem Buch forderte er die Gründung von Hilfsgesellschaften, die schon in Friedenszeiten Pflegepersonal ausbilden, die auch im Falle eines Krieges neutral bleiben und alle Verwundeten gleichermaßen betreuen. Außerdem setzte er sich für den internationalen Schutz dieses Pflegepersonals ein, damit es im Krieg geschützt werde und ohne Hindernisse Hilfe leisten könne.  

Seine Anregungen fanden sehr schnell Gleichgesinnte und es bildete sich das "Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege", das sich später zum "Internationalen Komitee vom Roten Kreuz" entwickelte.

Vom 26. bis 29. Oktober 1863 fand in Genf eine internationale Konferenz statt, zu der Vertreter aus 16 Ländern und 4 philanthropischen Vereinigungen zusammenkamen. Der Kongress äußert den Wunsch, die kriegführenden Mächte möchten in bewaffneten Konflikten die Feldlazarette und Spitäler, das Sanitätspersonal der Armeen, die freiwilligen Helfer und die Verwundeten für neutral erklären und für die geschützten Personen und Güter ein gemeinsames Kennzeichen bestimmen.

Leider kam es in beiden Fragen zu keiner Lösung. Daher berief die Schweizer Regierung 1864 eine diplomatische Konferenz nach Genf ein, die die Vertreter von 12 Regierungen dazu brachte, einem vom Internationalen Komitee ausgearbeiteten Vertrag mit dem Titel "Genfer Konvention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde" zuzustimmen.

Diese Konvention stellte die Aufnahme und Pflege der Verwundeten beider Kriegsparteien in den Vordergrund ohne Unterschied der Nationalität. Als Kennzeichen wurde das rote Kreuz auf weißem Grund gewählt (die umgekehrte schweizer Flagge).  

Die späteren Kriege zeigen jedoch, dass diese Schutzbestimmungen nicht ausreichten. 
1949, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, wurden deswegen die vier Genfer Abkommen unterzeichnet, die auch heute noch in Kraft sind. 1977 kamen zwei Zusatzprotokolle hinzu, um der veränderten Situation gerecht zu werden. 


Der Grundsatz der Genfer Abkommen

"Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung" (Art. 3 II GA I-IV)  

Dieser Satz, der sich in allen vier Genfer Abkommen an gleicher Stelle mit identischem Wortlaut findet, stellt die Grundlage der gesamten Abkommen und zugleich ihre Kurzfassung dar. Er gilt in jeder kriegerischen Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob die kriegführenden Mächte die Genfer Abkommen ratifiziert haben oder nicht. 

Schon die strikte Einhaltung allein dieses Grundsatzes würde helfen, die Grausamkeiten und das Leid des Krieges zu lindern. Es wären zumindest diejenigen geschützt, die nicht (mehr) aktiv an den Kämpfen beteiligt sind. Um diesen Personenkreis geht es in allen vier Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen.  

Regelungen für Kriegsgefangene

Wer gilt eigentlich als Kriegsgefangener?
Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das Genfer Abkommen geschützt:

  • Soldaten und die ihnen gleichgestellten Personengruppen (siehe Art. 13 GA I/II)
  • Bewaffnete Kräfte des besetzten Landes, sofern sie interniert wurden 
  • Personen, die den genannten Gruppen angehören, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen und interniert werden (Art. 4 GA III).2.

Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden?
Die gefangengenommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes. Dieses Land muss alles dafür tun, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen  (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).

  • Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden. (Art. 3 GA III).
  • Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III).
  • Sie dürfen nicht mißhandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, falls diese nicht ärztlich gerechtfertigt sind und wenn sie den Gesundheitszustand des Soldaten beeinträchtigen, sind verboten.
  • Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Auch sind die Gefangenen vor öffentlicher Neugier, z. B. "Zurschaustellen", zu schützen. (Art. 13 GA III).

Was geschieht nach der Gefangennahme eines Soldaten?

  • Wenn Soldaten in die Hand des Gegners geraten, werden sie Kriegsgefangene und dürfen nicht mehr angegriffen, verwundet oder getötet werden (Art. 3 Nr. 1 GA III). Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre (Art. 14 I GA III). 
  • Die Kriegsgefangenen sind dazu verpflichtet, Angaben über den Namen, Vornamen, Geburtstag, Dienstgrad und Erkennungsnummer zu machen. (Art. 17 I GA III). Zu weiteren Aussagen sind die gefangenen Soldaten weder verpflichtet, noch dürfen sie dazu gezwungen werden (Art. 17 I GA III).
  • Sie sind so zügig wie möglich in ein menschenwürdiges Lager zu bringen, das sich außerhalb der Kampfzone befinden sollte (Art. 19 I GA III).
  • Sofort nach der Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach der Ankunft in einem Lager, haben die Kriegsgefangenen das Recht, die Familie und die Zentralstelle für Kriegsgefangene zu benachrichtigen (Art. 70 GA III). Danach ist es ihnen erlaubt, regelmäßig mit ihren Angehörigen zu korrespondieren und Hilfssendungen zu empfangen (Art. 71 I; Art. 72 I GA III). 

Welchen Vorschriften und Gesetzen unterliegen die Gefangenen?
Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, die in den Streitkräften des Staates gelten, der sie gefangenhält. Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden. (Art. 82 I GA III). Jedoch steht ihm in einem solchen Fall ein reguläres gerichtliches Verfahren zu und ihm muss der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt werden (Art. 99 III GA III).

Es muss eine den Vorstellungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entsprechende Vorgehensweise vorgesehen sein.


Welche Maßnahmen muß der Gewahrsamsstaat zum Schutz der Gefangenen ergreifen?

  • Die Unterkunftsbedingungen dürfen für die gefangenen feindlichen Soldaten nicht schlechter als die für die eigenen Truppen sein (Art 25 I GA III).  
  • Der Gewahrsamsstaat muß für ihren Unterhalt aufkommen. (Art. 15 GA III)
  • Kriegsgefangene sind angemessen mit Nahrung zu versorgen. (Art. 26 GA III) 
  • Der Gewahrssamsstaat hat die Gefangenen mit der Witterung und ihrer Tätigkeit entsprechender Kleidung auszustatten. (Art. 27 GA III)  
  • Der Gewahrsamsstaat hat für die nötige Hygiene innerhalb der Lager zu sorgen, um Krankheiten vorzubeugen. (Art. 29 GA III) 
  • Es müssen Krankenabteilungen für die Gefangenen eingerichtet werden. (Art. 30 I GA III)
  • Kriegsgefangene haben jederzeit die Möglichkeit sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 30 IV GA III), mindestens einmal monatlich ist es zur Vorbeugung von Seuchen verpflichtend vorgeschrieben (Art. 31 GA III).
  • Die Betreuung hat, sofern vorhanden, durch ebenfalls gefangengenommenes Sanitätspersonal des Herkunftslandes der Gefangenen zu erfolgen. (Art. 30 III; 32; 33 I GA III)  
  • Wird Sanitätspersonal einer gegnerischen Partei zurückgehalten, so darf dies nur zur Betreuung der Kriegsgefangenen oder Internierter geschehen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III) Sie gelten nicht als Kriegsgefangene und sind so schnell wie möglich freizulassen.

Dürfen Soldaten in Kriegsgefangenschaft ihre Religion ausüben?

  • Gefangene Soldaten dürfen auch in Gefangenschaft ihre Religion ausüben. (Art. 34 GA III)
  • Ebenfalls gefangenommene Militärgeistliche (Art. 35 GA III), sofern vorhanden, ansonsten Laien oder Zivilpersonen (Art. 36 GA III), sollen ohne Behinderung ihren Dienst versehen können. Gefangenommene Militärgeistliche sind, sobald ihre Dienste nicht mehr benötigt werden, freizulassen.

Dürfen die Kriegsgefangenen ihr Eigentum behalten?

  • Kriegsgefangenen dürfen ihr persönliches Eigentum behalten (Art. 18 I GA III). 
  • Den Soldaten dürfen ihre Geldbeträge und Wertgegenstände nur gegen eine Empfangsbestätigung abgenommen werden und müssen ihnen nach Beendigung des Krieges zurückgegeben werden (Art. 18 IV-VI GA III).
  • Von ihrer militärischen Ausrüstung sind sie berechtigt, das zu behalten, was zu ihrer Bekleidung, Verpflegung und ihrem Schutz dient (Art. 18 I GA III).

Dürfen Kriegsgefangene zu Arbeiten herangezogen werden?

  • Gesunde Kriegsgefangene können mit Ausnahme der Offiziere zur Arbeit herangezogen werden. (Art. 49 GA III).
  • Sie dürfen jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art, noch zu gefährlichen, ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten (z. B. Minenräumen) gezwungen werden (Art. 52 I-III GA III).
  • Bei allen Arbeiten sind ihnen die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den Zivilisten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. (Art. 51 I GA III)

Dürfen die Kriegsgefangenen mit der Außenwelt in Kontakt treten?

  • Kriegsgefangene haben das Recht, auf dem Postwege mit ihren Angehörigen Kontakt zu halten. (Art. 71 I GA III)
  • Sie dürfen auch Bücher, Lebensmittel, etc. empfangen. (Art. 72 I GA III) Eine Zensur darf ausschließlich aus Sicherheitsgründen erfolgen. (Art. 76 I, II GA III)  
  • Ist ein direkter Postverkehr zwischen den Kriegsparteien nicht möglich, kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz den Austausch der Post übernehmen. 

Bei wem können sich die Kriegsgefangenen beschweren?

  • Gefangene haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu  beschweren. (Art. 78 I, II GA III)  
  • Vertreter der Schutzmacht oder Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz können jederzeit Gefangenenlager besuchen um die dort herrschenden Zustände zu begutachten. Sie können dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit Kriegsgefangenen sprechen. (Art. 126 GA III) Festgestellte Mängel können dann mit der Gewahrsamsmacht vertraulich erörtert werden.

Wann müssen Kriegsgefangene freigelassen werden?

  • Wenn Kriegsgefangene schwer krank oder schwer verwundet sind, sollte man dafür sorgen, dass sie nach Hause gebracht werden können (Art. 109 I GA III).
  • Allerdings dürfen sie nach ihrer Heimschaffung nicht mehr zum aktiven Militärdienst eingesetzt werden (Art. 117 GA III).
  • Soldaten, die weder krank noch verwundet sind, werden nach Ende der Kampfhandlungen freigelassen. (Art. 118 I GA III). Dabei ist es ihnen erlaubt, ihre persönlichen Sachen, wie zum Beispiel Briefe, erhaltene Pakete, Geldbeträge, Wertgegenstände usw. mitzunehmen (Art. 119 II, III).

Regelungen zur Kriegsführung


Ist Heimtücke im Krieg erlaubt?

Ein Gegner darf nicht unter Anwendung von Heimtücke getötet, verwundet oder gefangengenommen werden (Art. 37 I ZP I). Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:

  • das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
  • das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
  • das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatuses und
  • das Vortäuschen eines geschützten Statuses durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten (Art. 37a-d ZP I).
  • auch die Embleme, Abzeichen und Uniformen des Gegners dürfen nicht verwendet werden

Kriegslisten, wie zum Beispiel Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen, sind nicht verboten. Sie veranlassen einen Gegner nur zu unvorsichtigem Handeln und  sind daher nicht heimtückisch (Art. 37, II ZP I).

 
Welche Methoden und Mittel der Kriegführung sind verboten?

  • Die Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt (Art. 35 I ZP I).
  • Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das 1. Zusatzprotokoll verboten wäre (Art. 36 ZP I).
  • Es sollte ausgeschlossen werden, dass Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen können (Art. 35 II ZP I).
  • Auch Methoden und Mittel der Kriegführung, die lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden sind streng verboten (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I).

Was muß der Angreifer zum Schutz der gegnerischen Zivilbevölkerung beachten?

Bei bewaffneten Feindseligkeiten soll stets darauf geachtet werden, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte von Angriffen verschont bleiben (Art. 57 I ZP I), damit Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und Beschädigung ziviler Objekte vermieden werden.

  • Dabei sind  Vorsichtsmaßnahmen  bei  der  Wahl  der  Angriffsmittel und –methoden zu treffen und von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass Verluste solcher Art verursacht werden können (Art. Art 57 II lit. a/ii und II lit. a/iii ZP I).
  • Des weiteren ist sicherzustellen, dass die Angriffsziele nur militärischer Art sind und sobald sich das Gegenteil erweist, sind diese endgültig oder vorläufig einzustellen (Art. 57 II lit. a/i und II lit. b ZP I).
  • Falls Angriffe geplant sind, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen (Art. 57 II lit.c ZP I).
  • Wenn eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen besteht, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, ist dasjenige zu wählen, das die wenigsten Opfer und Zerstörung von zivilen Objekten mit sich bringen könnte (Art. 57 III ZP I).
  • Damit letztendlich solche Vorfälle nicht in Erscheinung treten, müssen Konfliktparteien es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen. Ist dem nicht mehr auszuweichen, so müssen sowohl die Zivilbevölkerung als auch zivile Objekte aus dieser Umgebung entfernt werden (Art. 58 lit. a-b ZP I).

Welchen Schutz genießt der außer Gefecht befindlichen Gegner?

Personen, die sich in der Gewalt einer feindlichen Partei befinden, sich unmißverständlich ergeben möchten, bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig sind, dürfen nicht mehr angegriffen werden, sofern sie jede feindselige Handlung unterlassen und nicht zu entkommen versuchen (Art. 41 I und II lit. a-c ZP I). In diesen Fällen ist es auch verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen, dies dem Gegner anzudrohen oder die Kampfhandlungen in diesem Sinne zu führen (Art. 40 ZP I).

Was geschieht mit den gefallenen Soldaten?

Auch nach dem Tod eines gegnerischen Soldaten ist sein Leichnam mit der gebotenen Ehrerbietung zu behandeln. 
Soweit möglich ist der Leichnam entsprechend den Riten der Religion des Verstorbenen und mit dem möglichen Respekt zu bestatten. Spätestens nach Beendigung der Kämpfe tauschen die Kriegsparteien die Listen der gegnerischen Gefallenen aus und benennen den Verbleib der sterblichen Überreste/Asche oder ermöglichen eine Lokalisierung der Grabstätte. (Art. 17 GA I; Art. 20 GA II; Art. 120 GA III; Art. 34 ZP I )


Welchen Schutz genießen Kulturgut und Kultstätten?

Geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten gehören zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker, daher, ist es verboten sie zum Gegenstand von Repressalien zu machen oder zur Unterstützung von militärischen Einsätzen zu verwenden (Art. 53 lit. b-c ZP I; Art. 16 ZP II). Vielmehr sollte dafür gesorgt werden jede feindselige Handlung vom kulturellen oder geistigen Erbe der Völker fernzuhalten (Art. 53a ZP I). 


Welchen Schutz genießen Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten?

Selbst wenn Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke militärische Ziele darstellen, dürfen sie nicht angegriffen werden, da diese Anlagen oder Einrichtungen durch einen Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen können (Art. 56 I ZP I; Art. 15 ZP II).

Auch andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen und Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, da dadurch das Leben der Zivilpersonen ebenfalls in Gefahr gebracht werden könnte (Art. 56 I ZP I).

Ausnahme:
Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke können Angriffen ausgesetzt werden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen und nicht zu ihren gewöhnlichen Zwecken benutzt werden. Dabei sollte davor in Betracht gezogen werden, dass ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (Art. 56 II lit. a-c ZP I) und alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern (Art. 56 III ZP I).

Um solche Zwischenfälle zu vermeiden, müssen sich die am Konflikt beteiligten Parteien darum bemühen, keine militärischen Ziele an den eben genannten  Anlagen  und  Einrichtungen  anzulegen (Art. 56 V ZP I).

Welchen Schutz genießen Sanitätseinrichtungen, -personal und -transporte?

  • Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
  • Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, Rotes Kreuz, bzw. Roter Halbmond, auf weißem Grund zu kennzeichnen. (Art.  38  GA  I)
    Gefangenommenes Sanitätspersonal des Gegners, erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)

Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge als Kriegsberichterstatter ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie nach den Genfer Abkommen und diesem Protokoll geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte ( Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I). 

 

Die Haager Landkriegsordnung

Die "Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs" wurde 1899 (erweitert 1907) nach den entsetzlichen Erfahrungen im Deutsch-Französischen Krieg (1870/71) und dem Krimkrieg (1853-1856) beschlossen. Sie enthält die wichtigsten Bestimmungen des Landkriegsrechts und der kriegerischen Okkupation. Die Regelungen erwiesen sich leider in den beiden Weltkriegen als unzulänglich; sie wurden bezüglich der Rechtsstellung der Soldaten und der Zivilbevölkerung ergänzt durch die Genfer Konvention vom 12. 8. 1949 .

 

Die wichtigsten Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907:

Regelungen betreffend die Kriegsgefangenen

Artikel 4: Sie (die Kriegsgefangenen) sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum...

Artikel 6: Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.

Artikel 7: In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Krieg Führenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangengenommen hat.

Artikel 14: Beim Ausbruch der Feindseligkeiten wird in jedem der Krieg führenden Staaten ... eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet.

Artikel 15: Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene ... erhalten von den Krieg Führenden ... jede(n) Erleichterung ...

Artikel 17: Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangengehalten werden; ihre Regierung ist zu Erstattung verpflichtet.

Artikel 20: Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.

Regelungen zur Kriegsführung

Artikel 22: Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

Artikel 23: Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:  

a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit,
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, dass sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.

Artikel 24: Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Artikel 25: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

Artikel 26: Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffes ausgenommen, alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.

Artikel 27: Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.

 

Noch ein paar Begriffe:

Besetzung
Gemäß Art. 42 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 gilt ein Gebiet als besetzt, "wenn es sich tatsächlich in der Gewalt eines feindlichen Heeres befindet." Daher ist erforderlich, dass die Besatzungsmacht auch tatsächlich in der Lage ist der Zivilbevölkerung Anweisungen zu geben und auch durchzusetzen. Noch umkämpfte Gebiete gehören folglich nicht dazu.

Kombattanten
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.

Hinzu kommen noch

  • die Besatzungen von Handelsschiffen und nichtmilitärischer Luftfahrzeuge,
  • Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie integriert zu sein, wie z. B. Heereslieferanten.
  • Auch die Bevölkerung eines Gebietes fällt, wenn sie zu den Waffen greift, sich an die Regeln des Krieges hält und die Waffen offen trägt, unter dieses Abkommen.

Ferner gilt das Abkommen auch für Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden, vorausgesetzt, dass sie 

  • eine Organisationsstruktur haben,
  • ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
  • die Waffen sichtbar bei sich führen und
  • sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.

(Art. 13 GA I; 4 GA II/III; 43, 44 ZP I)
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören keinen Kampfauftrag gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen. 

Soldaten
Ursprünglich sind Soldaten nur ein Teil der Kombattanten, im Rahmen der Genfer Abkommen werden mit "Soldaten" alle Kombattanten umfaßt.
 
Zivilpersonen
Personen, die nicht als Kombattant angesehen werden, gelten als Zivilpersonen


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